Satzung
für den Förderverein der Kirche Maria Geburt Ottweiler e. V.
vom 22. April 2007, zuletzt geändert am 29. April 2023
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt dem Namen »Förderverein der Kirche Maria Geburt Ottweiler e. V.«.
(2) Der Sitz des Vereins ist Ottweiler.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung«. Der Zweck des Vereins ist es, die Kirchengemeinde bei den laufenden Ausgaben für die Innenausstattung, den notwendigen Ausbesserungsarbeiten sowie der Instandsetzung des Kirchengebäudes und des Pfarrhauses in der Wilhelm-Heinrich-Straße und des Pfarrheims in der Herrengartenstraße in Ottweiler durch finanzielle Zuschüsse zu unterstützen. Der Verein ist selbstlos tätig und in keinem Fall vorwiegend auf eigene wirtschaftliche Zwecke auszurichten. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Bei Wegfall des bisher gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen der Kirchengemeinde Maria Geburt, Ottweiler, mit der Auflage zu, es ausschließlich für kirchliche Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung (AO) zu verwenden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden sowie auch jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts. Die Aufnahme erfolgt nach entsprechendem Aufnahmeantrag, der schriftlich zu stellen ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang schriftliche Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(2) Der Ehepartner eines Mitgliedes gilt als gleichberechtigtes Mitglied, soweit die Eheleute einen Familienbeitrag zahlen.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod einer natürlichen Person oder mit der Auflösung einer juristischen Person,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in schwer-wiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
(5) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschlussantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Ein Ausschließungsbeschluss muss dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und wird durch den Zugang wirksam.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt.
(4) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung vom Vorstand verlangt.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Einladung in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen.
(6) Ist die Stelle des Vorstandsvorsitzenden, auch dessen Stellvertreter nicht besetzt, so kann der Präses die Mitgliederversammlung einberufen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem / der ersten Vorsitzenden,
b) dem / der zweiten Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer / der Schriftführerin
d) dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin und
e) einem oder mehreren Beisitzern / Beisitzerinnen.
(2) Der Vorstand wir alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Auf Beschluss des Vorstandes kann der amtierende Pfarrer der Pfarrei Ottweiler Heiliger Geist als geistlicher Beistand (Präses) als stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand kooptiert werden.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder in der Vorstandssitzung anwesend ist. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende und bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter. Die Beschlüsse sind zu protokollieren, vom Schriftführer zu unterzeichnen und aufzubewahren.
(6) Der Verein wird vom ersten Vorsitzenden und vom zweiten Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder ist allein und vollumfänglich vertretungsberechtigt. Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende.
(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben. Er stellt zu jedem Geschäftsjahr den Jahresabschluss auf, der nach Prüfung der Kassenprüfer der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
§ 8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrem Kreis zwei Kassenprüfer. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal im Jahr die Bücher des Vereins prüfen. Sie haben jederzeit das Recht auf solche Prüfungen ohne Voranmeldung. Über die Kassenprüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die der Mitgliederversammlung mit dem Jahresbericht vorzulegen ist.
§ 9 Ehrenamtlichkeit
Die Vorstandsmitglieder verwalten ihre Ämter ehrenamtlich. Das gleiche gilt für die Kassenprüfer. Persönliche Auslagen werden erstattet.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsame vertretungs-berechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gem. § 2 der katholischen Kirchengemeinde Ottweiler Heiliger Geist zu.
Diese Satzung wurde am 22. April 2007 errichtet. Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 29. April 2023 geändert.